Wir stellen unser Versorgungsnetz allen Kunden und Lieferanten für die Nutzung zur Verfügung und gewährleisten einen diskriminierungsfreien Netzzugang gemäß der Vorgabe des § 20 EnWG.     
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde für Elektrizitäts- und Gasnetze hat mit Datum vom 06.01.2015 den Bescheid über die Bestimmung der Erlösobergrenzen Strom für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018) nach § 4 ARegV der Stadtwerke Schneeberg GmbH erlassen.     

Eine Anpassung der Entgelte bleibt vorbehalten. Die hier wiedergegebenen Daten dienen ausschließlich der Information. Für den Fall der Netznutzung des Elektrizitätsverteilnetzes gelten ausschließlich die den jeweiligen Verträgen schriftlich beiliegenden Preisblätter, sofern nicht ausdrücklich auf die Veröffentlichung im Internet verwiesen wird.
    
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Grundversorger im Strom-Netzgebiet der Stadtwerke Schneeberg GmbH für den Zeitraum 2016 bis 2018 sind:

  • Die Stadtwerke Schneeberg GmbH für die Netzgebiete Stadt Schneeberg, OT Lindenau und Bad Schlema mit Ortsteilen.
  • Die EnviaM für die Netzgebiete Stadt Eibenstock, OT Blauenthal, OT Carlsfeld und OT Wildenthal.